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CO2-Preis für das Heizen einfach berechnen

(vom 21.03.2024)

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einige Tipps zusammengestellt, wie Mieterinnen und Mieter den CO2-Preis für ihren Heizenergiebedarf leicht berechnen können. 

Der Anfang 2021 von der Bundesregierung eingeführte und sich schrittweise erhöhende CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr, also zum Beispiel Gas, Heizöl und Benzin. Seit 2023 werden die CO2-Kosten bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mieterinnen und Mietern und Vermieterinnen und Vermietern aufgeteilt.Hierauf wies die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) in einer Meldung hin. Für das Jahr 2024 habe die Bundesregierung den CO2-Preis von 30 auf 45 Euro pro Tonne erhöht. Ein Online-Tool der Verbraucherzentrale NRW zur Berechnung der anfallenden Kosten zum CO2-Preis helfe dabei, die korrekte Aufteilung darzustellen. Was dazu bei der Ermittlung der eigenen CO2-Preiskosten zu berücksichtigen ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt. Der CO2-Preis falle grundsätzlich dann an, wenn mit Öl, Gas oder Fernwärme geheizt wird. Wohnten Privathaushalte zur Miete in einem Haus mit Zentralheizung, seien die Eigentümerinnen und Eigentümer dazu verpflichtet, ihren Anteil am CO2-Preis in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Deren Anteil reduziere damit die Heizkosten, ohne dass Mieterinnen und Mieter aktiv werden müssen. Der CO2-Kostenanteil müsse in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen und abgezogen werden. Fehle die entsprechenden Kostenausweisung, dürfen die Mieterinnen und Mieter ihre gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen. Wer zur Miete wohne mit einer Gasetagenheizung und damit einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger habe, müsse sich mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter in Verbindung setzen, um die korrekte Aufteilung der CO2-Kosten zu klären. Zur Ermittlung werden die Wohnfläche in Quadratmetern und der Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh) benötigt. Bei der Berechnung helfe das entsprechende Online-Tool der Verbraucherzentrale NRW. Andere Kostenvereinbarungen zwischen den Mietparteien seien in Ein- und Zweifamilienhäusern möglich, wenn die vermietende Person selbst eine Wohnung in diesem Haus bewohnt. Eine weitere Sonderregel betreffe beispielsweise die Nutzung von Gas zum Kochen. Nutzten Mieterinnen und Mieter dies, sei der Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten um fünf Prozent zu kürzen. Der CO2-Preis-Rechner und weitere Informationen zum Thema sind im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806 zu finden.

Redaktion: EK / Redaktion mehrFach

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