Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.
Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 9-11 StromPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Der Referenzpreis beträgt bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer); Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.
Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet. Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
- SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
- Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
- SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
- Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.